Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die während des Betreibens eines Gewerbes entstehen.
Zu diesen zählen alle
Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.
Dezember 2001 aufgeführt sind und die nicht vom Landkreis Rostock (öffentlich-rechtlicher
Entsorger) von der Entsorgung ausgeschlossen wurden.
Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind grundsätzlich dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Grundstücke mit teilweiser oder
ausschließlich gewerblicher Nutzung sind an die öffentliche
Abfallentsorgung anzuschließen. Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben
hierfür Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im
angemessenen Umfang vorzuhalten, mindestens aber einen Behälter entsprechend
der Mindestanschlusspflicht.
Produktionsspezifische Abfälle und Abfälle, die von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen wurden, müssen von den Gewerbetreibenden selbst entsorgt werden. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten.
Neue blaue Tonnen ab August
Ab August dieses Jahres werden im gesamten Landkreis alle Tonnen für Papier und Pappe ausgetauscht. Diese werden, wie bereits die schwarzen Restabfalltonnen und grünen Bioabfalltonnen, mit einem Chip versehen sein, um die Leerungen und den Tonnenbestand zu optimieren.
Die ALBA Nord GmbH wird im Auftrag des Landkreises Rostock die Verteilung der neuen und die Einsammlung der alten Sammelbehälter übernehmen. Der Austausch startet am 4. August 2025 und wird voraussichtlich rund zwölf Wochen dauern.