Gewerbe

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunfts­bereichen als privaten Haushaltungen, die während des Betreibens eines Gewerbes entstehen.

Zu diesen zählen alle Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 aufgeführt sind und die nicht vom Landkreis Rostock (öffentlich-rechtlicher Entsorger) von der Entsorgung ausgeschlossen wurden.

Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden 

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind grundsätzlich dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Grundstücke mit teilweiser oder ausschließlich gewerblicher Nutzung sind an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben hierfür Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im angemessenen Umfang vorzuhalten, mindestens aber einen Behälter entsprechend der Mindestanschlusspflicht.

Produktionsspezifische Abfälle

Produktionsspezifische Abfälle und Abfälle, die von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen wurden, müssen von den Gewerbetreibenden selbst entsorgt werden. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten.

Hinweis

Neue blaue Tonnen ab August

Ab August dieses Jahres werden im gesamten Landkreis alle Tonnen für Papier und Pappe ausgetauscht. Diese werden, wie bereits die schwarzen Restabfalltonnen und grünen Bioabfalltonnen, mit einem Chip versehen sein, um die Leerungen und den Tonnenbestand zu optimieren.

Die ALBA Nord GmbH wird im Auftrag des Landkreises Rostock die Verteilung der neuen und die Einsammlung der alten Sammelbehälter übernehmen. Der Austausch startet am 4. August 2025 und wird voraussichtlich rund zwölf Wochen dauern.