Gewerbe

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunfts­bereichen als privaten Haushaltungen, die während des Betreibens eines Gewerbes entstehen.

Zu diesen zählen alle Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 aufgeführt sind und die nicht vom Landkreis Rostock (öffentlich-rechtlicher Entsorger) von der Entsorgung ausgeschlossen wurden.

Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden 

Gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind grundsätzlich dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Grundstücke mit teilweiser oder ausschließlich gewerblicher Nutzung sind an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben hierfür Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im angemessenen Umfang vorzuhalten, mindestens aber einen Behälter entsprechend der Mindestanschlusspflicht.

Produktionsspezifische Abfälle

Produktionsspezifische Abfälle und Abfälle, die von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen wurden, müssen von den Gewerbetreibenden selbst entsorgt werden. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten.